Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Nur dann gilt er rechtlich als Vater des Kindes. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes diesem Anerkenntnis zustimmt.
Die Anerkennung und die erforderlichen Zustimmungen müssen persönlich beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erklärt werden. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Bitte bringen Sie Ihre Geburtsurkunden, ggf. auch die des Kindes mit. Falls Sie nicht in unserer VGem wohnhaft sind, bitte auch eine aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung.
Zur Abgabe der Erklärungen ist immer eine persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.