Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, welche als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, können Sie entweder bei Ihrem Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder bei einem Notar erklären. Bei mehreren Wohnsitzen können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.
Der Austritt ist persönlich vor einem Standesbeamten zu erklären. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt pro Person 35,00€.
Mitteilungen über Ihren Kirchenaustritt erhalten:
- das Kirchensteueramt
- das Finanzamt
- die Meldebehörde
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).
Um aus der Kirche auszutreten, vereinbaren Sie vorab einen Termin.